Schon lange stand es in der Diskussion, dass die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also insbesondere Menschen mit Demenz oder mit langfristigen psychischen Krankheiten, in der Bemessung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden sollten. Mit der Pflegestufen-Reform 2017 hat sich dies nun geändert. Die bisher bekannten Pflegestufen 1, 2 und 3 werden in die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Somit rückt diese Bezeichnung die geistigen Erkrankungen der Menschen mehr in den Vordergrund. 

 

Sie haben die Möglichkeit verschiedene finanzielle Förderungen zu erhalten. Diese sind abhängig von den jeweiligen Pflegegraden. Unabhängig von den Pflegegraden haben Sie mehrere Wahlmöglichkeiten. Sie können Geldleistungen oder Sachleistungen oder eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen (Kombinationsleistung) in Anspruch nehmen. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Höhe der finanziellen Förderungen im Zusammenhang mit den Pflegegraden. 

 

Haben Sie weitere Fragen bezüglich den Förderungen, dann geben wir Ihnen gerne weitere Informationen. 

Pflegegrade


• Bei den zuständigen Pflegekassen (Krankenkassen) können Sie eine Pflegeeinstufung beantragen.

 

• Nachdem der Antrag eingegangen ist, wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bei Ihnen     vorbeikommen und ein Gutachten erstellen.

 

• In dem Gutachten geht die genaue Pflegeeinstufung aufgrund des festgestellten Pflegeaufwands hervor: 

 

  Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 

  Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die                           pflegeriche Versorgung 

Geldleistungen nach Pflegegraden


  Geldleistungen (bei ambulanter Pflege)
Pflegegrad 1 0 €
Pflegegrad 2 332 €
Pflegegrad 3 572 €
Pflegegrad 4 764 €
Pflegegrad 5 946 €

• Voraussetzung: Häusliche Pflege muss selbst sichergestellt werden, z.B. durch Angehörige oder in             unserem Falle durch einer Betreuungskraft

  Geldleistungen (bei teilstationärer Pflege)
Pflegegrad 1 0 €
Pflegegrad 2 689 €
Pflegegrad 3 1.298 €
Pflegegrad 4 1.612 €
Pflegegrad 5 1.995 €
  Geldleistungen (bei stationärer Pflege)
Pflegegrad 1 125 €
Pflegegrad 2 770 €
Pflegegrad 3 1.262 €
Pflegegrad 4 1.775 €
Pflegegrad 5 2.005 €

Sachleistungen nach Pflegegraden


  Sachleistungen (bei ambulanter Pflege)
Pflegegrad 1 0 €      
Pflegegrad 2 689 €   
Pflegegrad 3 1.298 €
Pflegegrad 4 1.612 € 
Pflegegrad 5 1.995 €

• Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegediensts eingesetzt werden

• Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden

Verhinderungspflege 


Pflegestufe 0 1.612 €**
Pflegestufe 1 1.612 €**
Pflegestufe 2 1.612 €**
Pflegestufe 3 1.612 €**

** jährlich

• Eine Verhinderungspflege (Ersatzpflege) ist die Pflege durch eine andere normalerweise tätige                   Betreuungskraft

 Ist die normalerweise tätige Betreuungskraft verhindert (Krankheit, Urlaub etc.) kann die Ersatzpflege in     Anspruch genommen werden

Länge der Ersatzpflege: Maximal 28 Tage pro Kalenderjahr (Stundenweise, Wochenweise, Tageweise,         Kurzfristig)

Durchführung der Ersatzpflege: In der Regel durch Pflegedienst

Voraussetzung: Wird die Ersatzpflege das erste Mal in Anspruch genommen, muss die Betreuungskraft       die zu pflegende Person mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben                       (Vorauspflege)

Wird die Ersatzpflege nochmals in Anspruch genommen, entfällt die Voraussetzung der Vorauspflege

Hilfsmittel


Pflegestufe 0 40 €*
Pflegestufe 1 40 €*
Pflegestufe 2 40 €*
Pflegestufe 3 40 €*

*   monatlich

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Hilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die   

  zur häuslichen Pflege notwendig sind

• Sie erleichtern eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (Stand Januar 2017)